Im Sinne eines fairen Miteinanders und im Sinne Ihrer persönlichen Sicherheit haben wir für den Schlosspark Laxenburg die nachstehende Besucherordung erlassen. Wir ersuchen höflich um deren strikte Einhaltung, vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Der Schlosspark Laxenburg ist eine historische Parkanlage, die rechtskräftig unter Denkmal-schutz steht und darüber hinaus einen Teil der Europaschutzgebiete „Natura 2000“ darstellt.

Die Schloss Laxenburg Betriebsgesellschaft mbH ist über das gesamte Areal des Schlosspark Laxenburg verfügungsbefugt und obliegt der Geschäftsführung der Gesellschaft die Ausübung des Hausrechtes sowie die Verfassung einer Besucherordnung.

Öffnungszeiten

Der Schlosspark Laxenburg ist ganzjährig gegen Entgelt zugänglich.

Aus Sicherheitsgründen ist das Parkareal durchgängig eingezäunt und der Zutritt für Besucher wird ausschließlich innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten bzw. allfällig für bestimmte Sonderveranstaltungen ergänzend gestattet.

Die allgemeinen Öffnungszeiten richten sich nach den Sonnenstunden und variieren jeweils entsprechend der Jahreszeit.

Die allgemeinen Öffnungszeiten sind an allen Parkkassen angeschlagen und der Homepage unter www.schloss-laxenburg.at zu entnehmen.

Die Schloss Laxenburg Betriebsgesellschaft mbH behält sich darüber hinaus eine situative Einschränkung der Öffnungszeiten bei besonders gefährlichen Wetterverhältnissen oder im Fall von Veranstaltungen im Parkareal jederzeit vor und wird eine derartige Abweichung entsprechend bekannt gegeben. Bei besonderen Wetterverhältnissen, kann auch eine unverzügliche Schließung des Parkareals seitens der Schloss Laxenburg Betriebsgesellschaft mbH jederzeit mit sofortiger Wirkung angeordnet werden.

Eintritt und Entgelt

(1)        Die jeweils gültigen Tarife für den Parkeintritt, das Entgelt für die Mitnahme von Hunden und die Bewilligung zur Einfahrt in den Schlosspark Laxenburg sind jeweils dem Aushang bei den Eingängen (Parkkassen) sowie der Homepage unter www.schloss-laxenburg.at zu entnehmen.

(2)       Bei Sonderschließungen des Parkareals erfolgt keine Erstattung für erworbene Tagestickets. Ebenso erfolgt keine anteilige Rückerstattung des Jahreskartenpreises bei angeordneten örtlichen und/oder räumlichen Einschränkungen des Zutrittsrechtes.

Allgemeine Verhaltensvorschriften

(1) Die Weisungen des Parkaufsichtspersonals – insbesondere im Sinne dieser Besucherordnung – sind stets verbindlich. Hinweis- und Verbotsschilder sind jederzeit zu beachten und können auch über die Bestimmungen der gegenständlichen Besucherordnung hinaus ergänzende Sondervorschriften enthalten, welche gleichermaßen verbindlich zu befolgen sind.

(2) Der Aufenthalt im Schlosspark Laxenburg erfolgt insoweit naturgegebene Umstände herrschen (Waldboden, Naturwege, Rasenflächen, etc.) auf eigene Gefahr. Erwachsene Begleitpersonen haften für das Verhalten mitgeführter Kinder bis zu deren eigener Strafmündigkeit. Der Zutritt zum Parkareal ist für Kinder bis zu deren vollendetem vierzehnten Lebensjahr ausschließlich in Begleitung Erwachsener gestattet und kann eine entsprechende Alterskontrolle beim Einlass zum Parkareal erfolgen.

Verantwortliche Aufsichtspersonen, die Strafunmündige (§ 4 des Verwaltungsstraf-gesetzes, BGBl Nr. 52/1991) beaufsichtigen, haben dafür zu sorgen, dass diese die Gebote und Verbote dieser Besucherordnung sowie auch allgemeine Verhaltensregeln und gesetzliche Vorschriften einhalten und Weisungen des Parkaufsichtspersonals stets befolgen.

(3) Der Schlosspark Laxenburg ist so zu benützen, dass andere Besucher/-innen nicht gefährdet oder belästigt werden sowie Anlagen, Einrichtungen und Baulichkeiten (wie Tische, Bänke, Stühle, Spielgeräte, Denkmäler, Zäune) nicht verschmutzt, beschmiert, besprüht, beklebt oder sonst beschädigt oder verunreinigt werden.

(4) Im Schlosspark Laxenburg ist es insbesondere ausnahmslos untersagt:

  • Abfälle aller Art außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter wegzuwerfen,
  • brennende Zigaretten oder andere brennende Tabakwaren wegzuwerfen oder offenes Feuer bzw. Licht zu entfachen,
  • Einfriedungen oder sonstige Einrichtungen, welche keinen ausdrücklich ausgewiesenen Spielplatz darstellen, zum Turnen oder Klettern zu benützen,
  • Baulichkeiten, Denkmäler oder sonstige Einrichtungen zu besteigen oder zu verunreinigen,
  • ungebührend zu lärmen bzw. insbesondere Ballsportarten aller Art nachzugehen, soweit es sich nicht um eigens dafür ausgewiesene Flächen handelt,
  • auf dem Kinderspielplatz zu rauchen oder Hunde mitzuführen,
  • in Gewässern zu baden oder zu fischen, sowie Gewässer zu betreten, dies gilt auch für mitgeführte Hunde,
  • Wasserfahrzeuge aller Art, ebenso Schlauchboote und ähnliche Vehikel, in Betrieb zu nehmen,
  • Drohnen oder sonstige Fluggeräte in Betrieb zu setzen,
  • zu kampieren,
  • Eiszulaufen oder Eisflächen auf Gewässern zu betreten, ebenso Schizufahren bzw. Langzulaufen,
  • freilaufendes Wild zu füttern, zu berühren, zu jagen, oder sonst zu bedrängen,
  • auf Pflanzungen jeder Art (Blumen, Bäume, Sträucher, etc) chemische, mechanische oder sonstige Einwirkungen auszuüben, wie auch Pflanzung oder Beerntungen durchzuführen.

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Schloss Laxenburg Betriebsgesellschaft mbH ist es weiters untersagt:

  • Feuerstellen (z.B. für Grill- oder Kochzwecke) anzulegen oder zu unterhalten bzw. Grill- oder Kochgeräte in Betrieb zu nehmen,
  • zu musizieren oder Tonwiedergabegeräte zu betreiben,
  • Handel, Werbung, Sammlungen oder Sondernutzungen jeglicher Art und Form zu betreiben,
  • für kommerzielle Zwecke zu fotografieren oder zu filmen.

(5) Darüber hinaus kann auch der Zutritt zum gesamten Parkgelände durch das Parkaufsichtspersonal für einzelne Personen aus wichtigem Grund untersagt bzw. einzelne Personen aus wichtigem Grund aus dem Parkareal verwiesen werden.

Ein wichtiger Grund liegt in einem gegen (i) gesetzliche Vorschriften oder (ii) diese Besucher-ordnung bzw. die veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder aber (iii) individuelle Anordnungen des Parkaufsichtspersonals zuwiderlaufenden Verhaltens bzw. Zustandes des Besuchers/der Besucherin, sohin insbesondere in jedem Verstoß gegen Hinweisschilder im Parkareal oder aber allgemein gesellschaftlich anerkannte Verhaltens-normen bzw. gesetzliche Vorschriften (z.B. Einfluss von Alkohol oder Drogen, Mitführen von Waffen oder sonstigen gefährlichen Gegenständen, Begehung einer Straftat im Parkareal, sonst ungebührliches Verhalten gegenüber anderen Besuchern oder Einrichtungen, Gefährdung von Wildtieren, etc.).

Benützung der Wege bzw. sonstiger ausgewiesener Parkflächen

(1) Das Verlassen der gekennzeichneten Wege, Lagerwiesen und Spielplätze im Schloss Laxenburg Betriebsgesellschaft mbH, ist ausnahmslos untersagt.

(2) Im Schlosspark Laxenburg ist das Betreten und Befahren von Wiesen- und Gehölzflächen, wie auch das Abstellen von Fahrzeugen oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln auf diesen strengstens untersagt. Vom Betretungsverbot sind entsprechend ausdrücklich gekennzeichnete Grün- und Pflanzungsflächen (z.B. Spiel- oder Lagerwiesen) ausgenommen.

(3) Das Befahren solcher gekennzeichneten Flächen mit Rollstühlen, elektronischen Fahrbehelfen bis max. 6 km/h Höchstgeschwindigkeit, fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug durch Kinder bis zu deren vollendetem 6. Lebensjahr und mit Kinderwägen ist gestattet.

(4) Bei Sturm ist der Aufenthalt unter Bäumen lebensgefährlich und daher untersagt. Die Benutzung des Parkareals bei Schlechtwetter erfolgt auf eigene Gefahr. Die Schloss Laxenburg Betriebsgesellschaft mbH behält sich vor, bei besonders gefährlichen Wetterverhältnissen auch eine unverzügliche Schließung des gesamten Parkareals oder bestimmter Teile desselben vorzusehen.

(5) Im Schlosspark Laxenburg sind bei Schneelage und Glatteis ausschließlich die geräumten und bestreuten Wege zu benützen. Die Benützung von nicht gestreuten bzw. geräumten Wegen erfolgt ausnahmslos auf eigene Gefahr und ist diesbezüglich auf entsprechende Hinweisschilder besonders zu achten. Es steht überdies der Schloss Laxenburg Betriebsgesellschaft mbH frei, Wege zur Gänze oder vorübergehend zu sperren.

(6) Die Schloss Laxenburg Betriebsgesellschaft mbH gewährt keinen Anspruch auf eine jederzeitige Nutzung aller im Park befindlichen Anlagen und Einrichtungen. Situativ behält sich Schloss Laxenburg Betriebsgesellschaft mbH vor, den Zugang zu bestimmten Wegen, Arealen oder Einrichtungen zu versperren bzw. durch Hinweisschilder zu untersagen, wenn diese aus Sicherheitsgründen (Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten, wetterbedingt, Sturmschäden, etc.) temporär nicht ausreichend sicher zu benutzen sind. Die Sperrung von Wegen oder Parkarealen berechtigt nicht zu einer Entgeltkürzung für den Eintritt.

Benützung von Sportgeräten

(1) Das Radfahren im Schlosspark Laxenburg wird aus allgemeinen Sicherheitsgründen untersagt. Davon ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, sofern das Fahren mit Kinderfahrrädern erfolgt, die entweder einen äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm aufweisen und eine Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h erreichen, oder mit seitlichen Stützrädern ausgestattet sind.

(2) Im Übrigen wird die Mitnahme von Fahrrädern in den Schlosspark Laxenburg untersagt. Das Abstellen von Fahrrädern ist in den gekennzeichneten Bereichen bei allen Eingängen (unmittelbar bei den Parkkassen) vorgesehen.

(3) Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres wird unter Aufsicht einer volljährigen Begleitperson im Schlosspark Laxenburg die Ausübung aller derzeit bekannten Trendsportarten (Skateboards, Skooter, etc.) gestattet. Die Benützung von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen, wie insbesondere E-Scootern, ist hingegen aus Sicherheitsgründen ausnahmslos untersagt.

(4) Skifahren, Langlaufen, Eislaufen, Schwimmen und die Benutzung von Wassersportgeräten (ausgenommen Bootsverleih) ist untersagt. Das Befestigen von Sportgeräten an Bäumen und das Besteigen von Bäumen ist ebenso ausnahmslos verboten.

(5) Die Ausübung der erlaubten Tätigkeiten hat so zu erfolgen, dass weder andere Personen gefährdet noch Sachen beschädigt werden. Die Haftungsverpflichtung von Aufsichtspersonen für mitgeführte Kinder gilt insbesondere auch hinsichtlich der Ausübung von Sport im Areal des Schlosspark Laxenburg.

(6) Die Schloss Laxenburg Betriebsgesellschaft mbH weist ausdrücklich darauf hin, dass das Eislaufen und Betreten von Eisflächen am Schlossteich ausnahmslos verboten ist und jedes Zuwiderhandeln widerrechtlich erfolgt. Es werden auch keinerlei Auskünfte zur Eisqualität seitens der Schloss Laxenburg Betriebsgesellschaft mbH erteilt. Eine diesbezügliche Haftung seitens der Schloss Laxenburg Betriebsgesellschaft mbH ist gänzlich ausgeschlossen.

(7) Kleinkinderspielplätze dürfen ausschließlich von Kindern bis zum vollendeten
6. Lebensjahr sowie deren Begleitpersonen benützt werden. Sonstige Spielgeräte sind ausschließlich für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr vorgesehen. Die Benutzung von Spielgeräten im Areal Schlosspark Laxenburg ist ausnahmslos nur unter Aufsicht volljähriger Begleitpersonen gestattet.

Die Benutzung erfolgt stets auf eigene Gefahr, sofern nicht eine Fehlfunktion des Spiel-gerätes vorliegt, welche der Sphäre der Schloss Laxenburg Betriebsgesellschaft mbH zuzurechnen wäre. Schäden oder Beschädigungen an den Spielgeräten sind – ungeachtet Ihrer Verursachung – stets umgehend der Schloss Laxenburg Betriebsgesellschaft mbH zu melden.

(8) Ballspiele, ausgenommen solche mit Kleinkindern, sind nur auf hierfür bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Flächen gestattet.

(9) Laufen, Inline Skaten und Nordic Walking im Schlosspark Laxenburg wird grundsätzlich gestattet, dabei ist jedoch auf andere Parkbesucher/-innen jederzeit Rücksicht zu nehmen. Aus Sicherheitsgründen ist das Inline-Skaten für Erwachsene an Wochenenden und Feiertagen verboten.

(10) Die Ausübung jeder sportlichen Tätigkeit im Areal des Schlosspark Laxenburg erfolgt auf eigene Gefahr. Insbesondere wird ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen, dass es sich durchgängig um ein Naturschutzgebiet und damit naturbelassene Wege handelt, welche eine erhöhte Achtsamkeit des jeweils einzelnen Besuchers erfordern und weitgehend nicht zur Ausübung sportlicher Tätigkeiten geeignet und konzipiert sind. Dies kann seitens der Schloss Laxenburg Betriebsgesellschaft mbH naturgegeben weder beeinflusst noch zugesichert werden und wird entsprechend jegliche Haftung für naturgegebene Stolperfallen auf naturbelassenen Wegen im Areal des Schlosspark Laxenburg ausdrücklich ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Reiten

(1) Die Erlaubnis zur Ausübung des Reitsportes im Schlosspark Laxenburg kann seitens der Schloss Laxenburg Betriebsgesellschaft mbH auf Anfrage gesondert schriftlich erteilt werden und ist ausnahmslos vorab einzuholen. Zusätzlich ist das Einvernehmen mit dem jeweiligen Pächter/der jeweiligen Pächterin der Reitwege im Schlosspark Laxenburg herzustellen.

(2) Die Ausübung des Reitsports wird ausschließlich auf den dazu bestimmten und als solche gekennzeichneten Reitwegen und Geländeteilen gestattet. Auf allen anderen Flächen ist jeder Umgang mit Pferden ausnahmslos untersagt.

(3) Im Schlosspark Laxenburg besteht grundsätzlich Vorrang für Personen vor Pferden. Bei der Ausübung des Reitsportes muss stets auf die Sicherheit von Parkbesucher/-innen besonders Bedacht genommen werden, wobei zudem gegenüber Kindern und gebrechlichen Personen ein besonders erhöhter Vorsichtsmaßstab des Reiters/der Reiterin vorausgesetzt wird. Insbesondere darf auf unübersichtlichen Reitwegestrecken ausnahmslos nur im Schritt geritten werden.

Mitführen von Hunden im Schlosspark

(1) Die Mitnahme von Hunden in den Schlosspark Laxenburg ist kostenpflichtig.

(2) Im Schlosspark Laxenburg gilt das NÖ Hundehaltegesetz LGBL. 4001 in seiner jeweils gültigen Fassung.

(3) Darüber hinaus gilt ausnahmsloser Leinenzwang im gesamten Parkareal.

(4) Für Hunde gemäß § 2 und § 3 NÖ Hundehaltegesetz besteht zudem auch durchgehend Maulkorbzwang, wobei die gesetzliche Aufzählung des NÖ Hundehaltegesetzes auf die folgende verbindliche vereinheitlichte Liste potentiell gefährlicher Hunderassen („Listenhunde“, „Kampfhunde“) für das gesamte Areal des Schlosspark Laxenburg erweitert wird und auch Kreuzungen der genannten Hunderassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden als solche „Listenhunde“ im Sinne der umfassend gebotenen Gefahrenprävention zu betrachten sind:

  • Bullterrier                                   
  • Staffordshire Bullterrier            
  • Pit-Bull                                        
  • Rottweiler                                  
  • Mastino Napoletana                 
  • Fila Brasileiro                             
  • Bullmastiff                                  
  • American Staffordshire Terrier
  • Dogo Argentino (Argentinischer Mastiff)
  • Bandog
  • Tosa Inu
  • Mastin Espanol
  • Mastiff
  • Pit Bull Terrier

(5) Soweit Hunde in den Schlosspark Laxenburg mitgenommen werden, sind sie von Grün- und Pflanzungsflächen sowie von Gewässern fernzuhalten. Die Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere den Schlosspark Laxenburg nicht durch Kot verunreinigen bzw. den Kot jedenfalls zu entfernen.

(6) Der Schlosspark Laxenburg ist Jagdgebiet. Freilaufende Hunde begeben sich der Gefahr nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes abgeschossen zu werden.

(7) Ergänzend wird die „Informationsbroschüre – Ihr Hund im Schlosspark Laxenburg“ der Schloss Laxenburg Betriebsgesellschaft mbH zum integrierenden Bestandteil dieser Besucherordnung erklärt und insoweit auf diese verwiesen.

Ebenso sind sämtliche Hinweisschilder im Parkareal zur vorschriftsgemäßen Hundehaltung im Schlosspark Laxenburg stets verbindlich zu beachten.

Anreise mit KFZ und Zufahrt zum Parkareal

(1) Die Schloss Laxenburg Betriebsgesellschaft mbH bietet rund 1.000 gratis Parkplätze beim Parkhaupteingang (P1), beim Parkeingang Tor 2 (P2) und beim Parkeingang Tor 3 (P3) an.

(2) Das Abstellen von Fahrzeugen auf diesen Flächen erfolgt auf eigene Gefahr und eigenes Risiko. Die Schloss Laxenburg Betriebsgesellschaft mbH übernimmt keine Haftung für etwaige Beschädigungen, Einbruch oder Diebstahl.

(3) Als maximale Parkdauer werden 24 Stunden festgesetzt. Das Abstellen von LKWs, LKW-Anhängern sowie das Kampieren ist auf allen Parkplätzen ausnahmslos untersagt.

(4) Die Schloss Laxenburg Betriebsgesellschaft mbH behält sich das Recht vor, bei Zuwiderhandeln gegen diese Parkplatzordnung mittels kostenpflichtigen Abschleppens des zu beanstandenden Fahrzeugs bzw. durch Besitzstörungsklage vorzugehen.

(5) Das Befahren von Wegen mit Kraftfahrzeugen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen ist im gesamten Parkareal untersagt. Mit Zustimmung der Schloss Laxenburg Betriebsgesellschaft mbH, können die folgenden Ausnahmen von dem allgemeinen Fahrverbot im Areal des Schlosspark Laxenburg vereinbart werden:

  • zur Zufahrt zu in der Anlage befindlichen Betrieben, Wohnungen und Geschäftslokalen sowie zu Veranstaltungen und Filmaufnahmen, wobei auch ein entsprechendes Abstellen des Fahrzeuges genehmigt werden kann – die Zustimmung erfolgt ausschließlich schriftlich und ist nicht übertragbar;
  • für Einsatzfahrzeuge;
  • für Fahrzeuge im Auftrag der Schloss Laxenburg Betriebsgesellschaft mbH, wie insbesondere zur Parkpflege und Wartung von Anlagen im Parkareal;
  • für elektronische Gehbehelfe bis maximal 10 km/h Bauartgeschwindigkeit auch ohne Zustimmung der Schloss Laxenburg Betriebsgesellschaft mbH, sofern die maximal gestattete tatsächliche Fortbewegungsgeschwindigkeit von 6 km/h im Parkareal nicht überschritten wird.

(6) Die Ein– und Ausfahrt in den Schlosspark Laxenburg ist (ausgenommen Miet- und Pachtvereinbarungen) gebührenpflichtig und erfolgt auf Kosten und Gefahr des jeweiligen Lenkers/ der jeweiligen Lenkerin. Bei vorschriftswidrigem Abstellen von Fahrzeugen im Parkareal behält sich die Schloss Laxenburg Betriebsgesellschaft mbH die Entfernung (Abschleppung) auf Kosten des Lenkers/der Lenkerin bzw. des Fahrzeughalters/der Fahrzeughalterin vor. Innerhalb des Schlossparkbereiches gilt eine Fahrgeschwindigkeit von höchstens 10 km/h für Kraftfahrzeuge. Im Nahbereich von Personen und/oder Tieren ist Schritttempo einzuhalten bzw. aus Gründen der Sicherheit gegebenenfalls – bis sich Personen oder Tiere entfernt haben – anzuhalten.

(7) Die innerhalb dem Schlosspark Laxenburg gelegenen Brücken entsprechen der ÖNORM B 4002 – Brückenklasse II. Dementsprechend sind die maximalen Beschränkungen (max. 30 T) bei deren Befahren zu berücksichtigen.

(8) Auf gekennzeichneten Lagerwiesen und Grünflächen im Schlosspark Laxenburg ist das Fahren mit Fahrzeugen und das Abstellen derselben ausnahmslos verboten. Das Verbot erstreckt sich nicht auf Fahrzeugen zur Pflege der Anlage.

(9) Im Übrigen gelten sowohl innerhalb der Parkplätze als auch im gesamten Parkareal die Bestimmungen der StVO und des KFG in der jeweils gültigen Fassung.

Datenschutz

(1) In dem gesamten Areal des Schlosspark Laxenburg werden für Werbezwecke laufend Foto- und Filmaufnahmen (inkl. Ton) durchgeführt. Mit dem Betreten des Schlosspark Laxenburg nimmt die betretende Person oder deren gesetzliche/r Vertreter/-in dies, wie auch die spätere mögliche Verwendung und Veröffentlichung der Aufnahmen, zur Kenntnis und verzichtet auf mögliche Rechtsansprüche gegen die Schloss Laxenburg Betriebsgesellschaft mbH.

(2) Verantwortliche für die Datenverarbeitung ist die Schloss Laxenburg Betriebsgesellschaft mbH, Johannesplatz 2/4/1, A-2361 Laxenburg.

(3) Aufnahmen aus dem Parkareal können insbesondere auf der Homepage bzw. diversen Social-Media-Kanälen der Verantwortlichen sowie ggf. auch in Rundfunk-, TV-, und Printmedien, sowie Büchern veröffentlicht werden.

(4) Details sowie weiterführende Informationen können der umfassenden allgemeinen Datenschutzerklärung der Verantwortlichen unter www.schloss-laxenburg.at › datenschutz entnommen werden.

Schlussbestimmungen

(1) Die Gebote und Verbote dieser Besucherordnung finden keine Anwendung auf Handlungen oder Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (z.B. Forstgesetz für Lagerwiesen auf Waldgebiet) geboten oder verboten sind.

(2) Im Übrigen gelten alle Gesetzesmaterien, die im Schlosspark Laxenburg anzuwenden sind. Dies sind insbesondere das Denkmalschutzgesetz, das Naturschutzgesetz, das NÖ Landesjagdgesetz, das NÖ Fischereigesetz, das Forstgesetz sowie das Wasserrechtsgesetz.

(3) Soweit in der gegenständlichen Besucherordnung nicht Abweichendes geregelt ist, finden auf sämtliche, das Vertragsverhältnis zwischen den Besuchern/Innen und der Schloss Laxenburg Betriebsgesellschaft mbH betreffende Fragen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schloss Laxenburg Betriebsgesellschaft mbH Anwendung.

(4) Das Betreten des Schlosspark Laxenburg gilt als vollinhaltliche Kenntnisnahme und Zustimmung dieser Besucherordnung durch die betretende Person bzw. durch deren gesetzlichen Vertreter/gesetzliche Vertreterin.

(5) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Besucherordnung behält sich die Schloss Laxenburg Betriebsgesellschaft mbH rechtliche Schritte sowie einen Verweis vom Gelände und den allfälligen Ausspruch eines Betretungsverbotes vor.

(6) Gerichtsstand ist das räumlich und sachlich für die Schloss Laxenburg Betriebsgesellschaft mbH zuständige Gericht, es gilt österreichisches Recht.

(7) Diese Besucherordnung gilt mit Wirkung vom 5.10.2022.

SCHLOSS LAXENBURG BETRIEBS GMBH